Ein Mann machte Gopro - Aufnahmen davon, wie er raste und andere Verbrechen beging. Obwohl die Aufnahmen nicht rechtmässig in den Besitz der Polizei gelangten, wurden diese aufgrund der Schwere vom Bundesgericht zugelassen. - UnspslashDort fand man Gopro - Aufnahmen seines Sohnes, der auf diesen Verbrechen beging.Statt der erlaubten 80 km/h wurde ein Mann im April 2015 mit 164 km/h geblitzt.
Die Polizei nahm ihn fest und führte gleichentags eine Hausdurchsuchung bei ihm durch. Dabei fand sie eine GoPro-Kamera und eine Speicherkarte, auf der mehrere Motorrad-Fahrten des Sohnes des Rasers gespeichert waren.Auch dieser fuhr weit schneller, als zulässig – einmal gar nach dem Entzug seines Lernfahrausweises. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Sohn auf Basis der Videos zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und achteinhalb Monaten.
Ein verstecktes Blitzgerät: Die Hausdurchsuchung des Rasers war unzulässig, weil bereits genügend Beweismaterial vorhanden war. Die Gopro-Aufnahmen sind laut Bundesgericht trotzdem zulässig- - keystonefehlte allerdings der hinreichende Tatverdacht fehlte, sie gilt somit als unzulässig. Deswegen dürfen die Videos laut einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts nur zur Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden.
Für die Aufklärung der Straftat sei eine Hausdurchsuchung weder geeignet noch erforderlich gewesen. Das sei jedoch eine Bedingung für eine solche Zwangsmassnahme. Es habe sich somit um eine unzulässige Beweisausforschung gehandelt – eine sogenannte fishing expedition.Dies heisst jedoch nicht, dass die unzulässig erlangten Beweismittel absolut unverwertbar sind.
Im Jahr zuvor überschritt der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 57 km/h. Als schwere Straftat hat daszudem ein Überholmanöver eingestuft: Dabei konnte der Mann gerade noch rechtzeitig wieder auf seine Fahrspur einlenken. Ausserdem lenkte er ohne Ausweis ein Fahrzeug.nicht von schweren Straftaten aus. Auch wenn diese zahlreichen Tempoüberschreitungen teils recht hoch gewesen seien, fielen sie unter das Verwertungsverbot.
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