Bei Köppel ist der Fall anders gelagert: Er las in seinem Videoblog «Weltwoche Daily» aus dem Dokument vor. Die Aussenpolitische Kommission, der er selbst angehört, reichte daher Strafanzeige gegen ihn ein.Köppel selbst argumentierte in der Kommission jedoch, er habe die Dokumente in seiner Funktion als Journalist erhalten - bevor sie ihm als Politiker zugestellt worden seien.
Die Kombination von Nationalrat sowie Chefredaktor und Verleger der «Weltwoche» sei indes eine heikle Doppelrolle, finden viele Ratskollegen und -kolleginnen. Der Schweizer Presserat hält in seinen Richtlinien explizit fest, der Beruf des Journalisten sei «grundsätzlich nicht mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion vereinbar». Werde eine politische Tätigkeit ausnahmsweise wahrgenommen, sei auf eine strikte Trennung der Funktionen zu achten.
Das zeigte sich etwa bei der sogenannten Kasachstan-Affäre: 2015 machte die «NZZ» publik, dass FDP-Nationalrätin Christa Markwalder Kommissionsunterlagen an eine Lobbyistin weitergeleitet hatte. Die Aussenpolitische Kommission entschied damals, keine Strafanzeige einzureichen, da die weitergeleiteten Informationen bereits bekannt gewesen waren.
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