Jahrzehntelang war das Wettbewerbsrecht – in Österreich hauptsächlich im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu finden – juristisches Betätigungsfeld für Parteienvertreter von miteinander konkurrierenden Unternehmen. Der gemeine Verbraucher war davon, wenn überhaupt, lediglich indirekt betroffen. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einerGastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.
Vorweg eine kleine Geschichte zur Entwicklung des Leitbildes des Verbrauchers. Lange Zeit war in bundesdeutscher wie österreichischer Rechtsprechung der „Flüchtige Verbraucher“ der Maßstab. Der Durchschnittsverbraucher war „mit durchschnittlicher Intelligenz und Sachkunde“ (4 Ob 380/71) ausgestattet und würde Werbeaussagen „weder genau, vollständig und kritisch würdigen, noch grammatikalische und philologische Überlegungen dazu anstellen“ (4 Ob 123/88).
Der Gastkommentator sollte als RA zw. dem Inhalt eines EuGH-Urteils und dem darin wiedergegebenen Parteivorbringen unterscheiden können. Das mit dem 'absolut unmündigen, fast schon pathologisch dummen' Durchschnittsverbraucher war keine Aussage des EuGH in der Rs 16/83 Prantl!
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