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Bei vorübergehender Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist auch zu prüfen, ob Rehageld gebührt .Seit dem 1. Jänner 2014 haben versicherte Personen Anspruch auf Rehageld – wenn sie– die Mindestversicherungszeit für eine Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension erfüllen, und– eine berufliche Reha nicht sinnvoll oder zumutbar ist.
– dass nunmehr dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall ist dann der Anspruch auf eine dauernde Pension zu prüfen.Das Rehageld gebührt in Höhe des Krankengeldes und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes .Das Rehageld unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht und wird bei der Auszahlung vom Krankenversicherungsträger vorläufig versteuert.
Antrag Pension Krankheitshalber Rehabilitation Invalidität Berufsunfähigkeit
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