Wer allein nach den Hochglanz-Bildchen samt Beschreibung im Prospekt bucht, kann einen bösen Reinfall erleben.Das Bundeskartellamt verbot ab Februar 2016 Booking.com diese Klausel. Der Marktführer legte 2019 daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein.
Die Düsseldorfer Richter sahen das zugunsten der Buchungsportale. Das Gericht argumentierte dabei, dass die Bestpreisklausel eine notwendige Nebenabrede zum Vermittlungsvertrag sei. ▶︎ Letztendlich musste jetzt der BGH in Karlsruhe entscheiden. Während des Verfahrens setzte Booking.com diese Bestpreisklausel aus.Der BGH hob die Entscheidung des OLG Düsseldorf auf und wies die Beschwerde von Booking.com zurück.: „Der Bundesgerichtshof hat klar gesagt, dass Vermittlungsverträge auch ohne Bestpreisklausel möglich sind. Es hätte sich gezeigt, dass Booking.com auch ohne die Klausel seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken konnte.