Wird ein Verfahren eingestellt, muss die Staatskasse auch die Anwaltskosten übernehmen - in der Regel zumindest. Ausnahmefälle müssen gut begründet sein.
Wer gegen einen Bußgeldbescheid erfolgreich Einspruch erhebt, kann in der Regel davon ausgehen: Wird das Verfahren eingestellt, werden die Auslagen von der Staatskasse übernommen. Auch die Kosten für die Verteidigung gehören dazu. Ausnahmen davon sind zwar möglich, müssen aber eingehend begründet werden. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist .In dem Fall ging es um eine Frau, die in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Im Nachgang erhielt sie einen Bußgeldbescheid in Höhe von 35 Euro. Dagegen legte sie erfolgreich Widerspruch ein.
Das entschied zu ihren Gunsten: Die Bußgeldbehörde musste sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die Auslagen bezahlen. Diese Kosten sind laut dem Urteil schon laut Gesetz grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar gibt es auch Ausnahmen. Diese müssen aber gründlich begründet werden.Das Gericht stellte fest, dass die ursprüngliche Entscheidung des Landratsamts keine ausreichenden Ermessenserwägungen enthielt und somit rechtswidrig war.
Bundesverfassungsgericht Urteile Auto Straßenverkehr Bußgeld Rechtsfragen
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