Nach der"Kölner Silvesternacht" 2015/16 hatte die Landesregierung den damaligen Polizeipräsidenten in den Ruhestand versetzt. Doch die zugrunde liegende Regelung ist verfassungswidrig.
Karlsruhe/Köln - Das Land Nordrhein-Westfalen darf Polizeipräsidenten nicht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Der entsprechende Paragraf des Beamtengesetzes NRW verstoße gegen das Grundgesetz und sei daher nichtig, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Vorschrift im Beamtengesetz stufe Polizeipräsidenten in NRW zu Unrecht als politische Beamte ein.
Die damals rot-grüne Landesregierung hatte Albers nach den Vorfällen der "Kölner Silvesternacht" 2015/16 mit zahlreichen sexuellen Übergriffen von Männern auf Frauen von seiner Aufgabe entbunden und in den Ruhestand geschickt. Dagegen klagte der 1955 geborene Albers. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.
Dieses bestätigte die Einschätzung des OVG, wonach Polizeipräsidenten nicht als politische Beamte anzusehen seien - diese können ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Das Verfahren von Albers wird nun am OVG fortgeführt. Nach dem BVerfG-Beschluss dürften die dortigen Richter seiner Klage stattgeben und seine Versetzung in den Ruhestand als ungültig erklären.
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