Sie kleben sich am Asphalt fest, blockieren den Verkehr und spielen mit den Nerven vieler Autofahrer: Aktivisten der "Letzten Generation". Inwieweit sich Betroffene wehren dürfen, darüber gehen die Meinungen unter Juristen jedoch auseinander.Dass Klimaaktivisten vor Gericht stehen, weil sie sich auf Straßen gesetzt, an Fahrbahnen festgeklebt und den Verkehr blockiert haben, kommt mittlerweile häufig vor.
Der Autofahrer befinde sich in einer Notwehrsituation, es liege ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf dessen Fortbewegungs- und Handlungsfreiheit vor. Immer vorausgesetzt, die Polizei ist (noch) nicht vor Ort. Denn sobald staatliche Hilfe greifbar ist, ist nach überwiegender Ansicht der Juristen private Notwehr ohnehin nicht mehr erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verliert eine Versammlung grundsätzlich nur bei "kollektiver Unfriedlichkeit" den grundgesetzlichen Schutz, also bei "aggressiven Ausschreitungen" oder "Gewalttätigkeiten", nicht aber schon bei bloßen Behinderungen Dritter. Im letzteren Fall sind laut Bundesverfassungsgericht die Rechte beider Seiten abzuwägen.
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