Auf bestimmten Plattformen können Arbeitnehmer Firmen beurteilen, bei denen sie beschäftigt waren oder sind. Dass ihre Anonymität gewahrt bleibt, wenn sie ihrem Frust freien Lauf lassen, darauf dürfen sie sich nicht verlassen.Wer einen Arbeitgeber im Internet bewertet, sollte sich seine Worte gut überlegen.Wer wissen will, ob ein Restaurant oder Hotel einen Besuch wert ist, liest zuvor gerne die Bewertung en im Internet .
„Dem Arbeitnehmer steht ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu, das auch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gilt“, sagt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gleichzeitig bestehen in einem Arbeitsverhältnis aber auch „wechselseitige Rücksichtnahmepflichten“. Der Arbeitnehmer müsse eine gewisse Mäßigung an den Tag legen, wenn es um Äußerungen geht, die den Arbeitgeber betreffen.
Die Verhaltensweisen einzelner Personen zu kritisieren und deren Namen zu nennen, ist ebenfalls problematisch, „da das Persönlichkeitsrecht der genannten Person verletzt wird, die so an den Pranger gestellt wird“, erläutert der Jurist. Auch dürfen Mitarbeiter keine Geschäftsgeheimnisse offenbaren.In bestimmten Fällen müssen Verfasser einer Bewertung auch damit rechnen, dass ihre Anonymität offengelegt wird.
Auch der Umstand, dass Verfasser negativer Bewertungen fürchten müssen, nach ihrer Kenntlichmachung Repressalien des Arbeitgebers ausgesetzt sein, rechtfertigt laut Gericht keine andere Sicht. Ein Arbeitgeber, der im Internet öffentliche Kritik hinnehmen muss, müsse die Möglichkeit einer Nachprüfung erhalten, da er sich nur so in der Sache positionieren könne.
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