besser über ihre Rechte informieren. Unternehmen müssten Verbraucher darüber in Kenntnis setzen, dass es bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen gebe, urteilten die Luxemburger Richterinnen. Demnach falle auch der Onlinekauf einer Bahncard unter die entsprechende EU-Richtlinie.
Hintergrund des Urteils ist eine Klage der Berliner Verbraucherzentrale gegen die Deutsche Bahn. Sie war der Ansicht, dass die Kunden beim Internetkauf der Bahncards 25 und 50 über das Widerrufsrecht informiert werden müssten. Zudem müsse ein Muster des Widerrufformulars zur Verfügung gestellt werden.
In der Frage bat das Oberlandesgericht Frankfurt den EuGH um Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie. Konkret wollte es wissen, ob der Onlinekauf einereinen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Richtlinie darstelle. Zudem sollte der EuGH klären, ob der Bahncard-Kauf in Teilen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sei, weil es sich womöglich um einen Vertrag zur Beförderung von Personen handele.
Das Luxemburger Gericht machte nun klar, dass der Kauf einer Bahncard ohne Ausnahmen ein Dienstleistungsvertrag im Sinne der Richtlinie sei. Im konkreten Rechtsstreit zwischen Deutscher Bahn und Verbraucherschützern muss nun das Frankfurter Gericht entscheiden. Zur Frage des Widerrufformulars äußerten sich der EuGH nicht."Der Europäische Gerichtshof hat sich heute unserer Position angeschlossen.
Die Deutsche Bahn kündigte an, die Entscheidung der Luxemburger Richter zu analysieren."Wir werden das Urteil jetzt genau prüfen. Für die allermeisten Kunden hat das Urteil keine Auswirkungen", teilte das Unternehmen mit. Die Bahncard sei fest im Alltag verankert und liege laut Bahn voll im Trend."Und das wird auch nach dem Urteil so bleiben", hieß es vom Unternehmen. Die Bahncard als Rabattsystem nutzen derzeit rund 5,2 Millionen Menschen.
Da reicht doch eine Zeile: 'Sie haben Keine.'
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