Wie aus dem Bundesgerichtsurteil hervorgeht, hatte Swisscom beim Zuschlag für ein Netzwerk der Post zwar eine marktbeherrschende Stellung.
Bei der Post war der Zuschlagspreis das Resultat von Verhandlungen und damit nicht einseitig von der Swisscom festgelegt. Abgesehen davon fehlte dem Bundesgericht dabei das Element der Unangemessenheit, da der Zuschlagspreis und die Gewinnmarge der Swisscom nicht als exzessiv überhöht zu erachten seien. Schliesslich liege auch kein missbräuchliches Verhalten von Swisscom im Sinn einer Kosten-Preis-Schere gegenüber Sunrise vor.
Konkret lastete die Weko Swisscom das Erzwingen unangemessener Preise gegenüber Sunrise und der Post sowie eine Kosten-Preis-Schere gegenüber Sunrise an. Die Weko verhängte dafür eine Busse von 7.9 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Swisscom in den wesentlichen Punkten ab, reduzierte die Busse aber auf 7.5 Millionen Franken.
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