Keine Entschädigung bei Flugverspätung

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Die Swiss hat einer Schweizer Familie den Start in ihre Traumferien in Afrika tüchtig vermiest: Ihr Flug wird annulliert, die Anreise – über eine neue Route – verlängert sich um einen Tag. Sie müssen umsteigen, sich kurzfristig noch impfen lassen, Gepäck kommt zu spät an.

Man kann es drehen und wenden, wie man will: Als Konsumentin oder Konsument hat man in der Schweiz kaum Chancen auf Schadenersatz, wenn ein Flug erst mit grosser Verspätung abheben kann.

Diese vermeintliche Annullation hatte drastische Auswirkungen: Ein ganzer Ferientag ging verloren, die neue Flugroute wurde mit einem zusätzlichen Zwischenstopp samt Umsteigen umständlicher, es wurde sogar eine zusätzliche Impfung nötig. Und als wäre das nicht genug, ging auch noch das Gepäck verloren.

Das gilt bei Annullationen: Die Schweiz hat im Jahr 2006 die EU-Regelung über die Fluggastrechte übernommen. Darin ist klar geregelt: Wird ein Flug annulliert, haben die Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung, sofern kein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt. Dazu gehören beispielsweise Vogelschlag, Terrorgefahr oder auch ein medizinischer Notfall. Bei Langstreckenflügen beträgt der Schadenersatz 600 Euro pro Passagier.

Wer klopft den Airlines auf die Finger? Zentral scheint eine Frage: Wer definiert, ob ein Flug annulliert wurde oder verspätet war? Kommt ein Passagier mit seiner Forderung nach Schadenersatz bei der Airline nicht weiter, ist das BAZL die nächste Anlaufstelle. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt ist die Durchsetzungsstelle für die Fluggastrechte in der Schweiz.

 

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