in Wien-Wieden. Die Angestellte zog in eine 55 Quadratmeter große Altbauwohnung in Wien-Wieden. Bevor sie einzog war das Gebäude durch Fördermittel der Stadt Wien umfassend saniert worden.
Für die Dauer der Förderung sollte sie nur eine"kostendeckende“ Miete zahlen – das heißt, die Miete durfte in dieser Zeit nicht höher sein, als es zur Deckung der Herstellungskosten der Wohnanlage, der laufenden Bewirtschaftungkosten und der Bildung einer Rücklage nötig war. Im Vertrag von Brigitte S. stand, dass die Miete nach Ablauf der Frist angehoben werde.
"Nein, diese Mietzinserhöhung war nicht rechtens“, sagt AK Wohnrechtsexperte Erwin Bruckner."Die Mieterin durfte darauf vertrauen, dass der kostendeckende Hauptmietzins bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Förderdauer gelten wird. Im konkreten Mietvertrag war eine frühere Erhöhungsmöglichkeit der Vermieterin im Falle einer vorzeitigen freiwilligen Rückzahlung der Wohnbauförderung nicht einmal vereinbart worden.
Nachdem die Vermieterin zunächst bloß mit Unverständnis auf die Argumente der Mieterseite reagiert habe, lenkte sie nach einer Klagsdrohung der AK Wien schließlich doch noch ein, so Bruckner."Von der Mietzinserhöhung wird abgesehen und zugesagt, bis Mitte 2025 weiterhin – wie bisher - den förderungsrechtlichen Mietzins vorzuschreiben."
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