Wien. Auch bei einer indexbasierten Anpassung des Gaspreises steht Kundinnen und Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Das hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in einem Urteil klargestellt. Anlass war eine Musterklage des Vereins für Konsumenteninformation bzw. der Verbraucherpreisindex herangezogen werde.
Nachdem Goldgas den Widerspruch eines Konsumenten nicht akzeptiert hatte, kam es zu der Musterklage im Auftrag des Sozialministeriums. Das Gericht gab dem VKI recht: Demnach handelte es sich bei der Preiserhöhung durch den Energielieferanten um eine „Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts“ gemäß dem Gaswirtschaftsgesetz, Konsumentinnen und Konsumenten stehe daher das Widerspruchsrecht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
Freilich: Auch auf der Website der E-Control heißt es, dass bei vertraglich vereinbarten Indexanpassungen kein Widerspruchsrecht bestehe. Das Gericht differenziert jedoch zwischen „Preisgleitklauseln“, die den Preis „automatisch“ an eine Bezugsgröße koppeln, und Anpassungsklauseln, die dem Anbieter ein Gestaltungsrecht einräumen und bei denen eben doch ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden muss.
Aber was bringt das den Kunden überhaupt? Zwar dürfen Vertragspartner die Konditionen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Bei Energielieferverträgen sind jedoch praktisch immer Indexanpassungen vereinbart. Und widerspricht man einer Preiserhöhung, führt das zur Beendigung des Vertrags.
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