Wegen allgemeinen Impfstoffmangels und der Lieferverzögerungen diverser Hersteller hat die EU einen Überwachungs- und Bewilligungsmechanismus für den Export von Vakzinen in Drittstaaten eingeführt. Durch die Bekanntgabe der Ausfuhren in Verbindung mit einer verpflichtenden Exportbewilligung soll die Versorgungslage in der Union mit Impfstoffen sichergestellt werden, sofern vertragliche Verpflichtungen mit der EU bestehen.
Die Ausfuhrbeschränkungen richten sich vor allem an Ausfuhren in Industrienationen wie USA, Großbritannien, Kanada, Neuseeland oder Australien. Eine hohe Anzahl von anderen Staaten, vor allem Entwicklungsstaaten, trifft keine Ausfuhrbeschränkung. Ist die Versorgungslage in der Union sohin kritisch, ist eine entsprechende Bewilligung zum Export in reiche Staaten wie zB Großbritannien, USA, Kanada etc zu verweigern.
bewilligt worden sei; nur eine einzige Lieferung wurde in Italien gestoppt. Die EU-Kommission gab dazu bekannt, dass in der Regel nur Vakzine von Herstellern exportiert wurden, die bislang ihre Lieferverpflichtungen eingehalten haben, sodass eine Bewilligungserteilung gerechtfertigt war; nur AstraZeneca sei im Lieferverzug.
Mit der am 25. März 2021 neu erlassenen VO 2021/521 wurde diese Lücke vorerst geschlossen. Überdies wurden Normen erlassen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass für die Herstellung von Impfstoffen auch entsprechende Wirkstoffe aus anderen Staaten erforderlich sind.
Die Staaten, die ihren Warenverkehr mit der Union nicht beschränken und dadurch zu einer entsprechenden Impfstoffproduktion in der Union beitragen, sollen ihrerseits weiterhin durch die Union beliefert werden können. Diejenigen Staaten hingegen die sich abschotten, sollen ebenfalls abgeschottet werden.Assoz. Univ.-Prof. Dr. Thomas Bieber und Univ.-Prof. Dr.
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