Zählt beim Wiegen einer Wurst auch die nicht essbare Hülle dazu? Um die Frage ist im Münsterland ein juristischer Streit entbrannt. Jetzt entscheiden die obersten NRW- Verwaltungsrichter .Bei einem Streit vor Gericht geht es im wahrsten Sinne um die Wurst .
Die Behörden untersagten daraufhin den Verkauf der Fertigpackungen. Dagegen zog die Firma vor das Verwaltungsgericht in Münster und unterlag. Jetzt verhandelt das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht am Donnerstag den Streit mündlich. In der Berufungsverhandlung geht es um die Frage, ob die Klägerin die nicht essbare Wursthülle und die Verschlussclips bei der sogenannten Nennfüllmenge mitrechnen darf. Die Nennfüllmenge wird auf der Verpackung aufgedruckt. Umstritten ist dabei die Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung. Das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz hatte betont, dass nach diesen Regeln nur zur Nettofüllmenge zählt, was von Menschen auch verzehrt werden kann.
Die klagende Firma beruft sich dagegen auf eine Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden. Diese Richtlinie, kurz RFP, sei aber längst nicht mehr anzuwenden, hatte das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz im März 2023 entschieden. Begründung: EU-Recht habe in diesem Fall Vorrang. Die obersten NRW-Verwaltungsrichter müssen jetzt prüfen, ob sie die Sicht teilen.
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