Trennung, Umzug, Familienzuwachs: Sind die eigenen vier Wände irgendwann nicht mehr das Passende, kann ein Verkauf der Immobilie in Betracht kommen. Wer das vorausschauend angeht, kann Steuern sparen.Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Immobilie mehr als zehn Jahre, kann der Verkauf unter gewissen Bedingungen steuerfrei sein.oder ein Grundstück privat verkauft, muss den etwaigen Gewinn grundsätzlich versteuern.
Das Kriterium der ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist dabei durchaus eng auszulegen, sagt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll mit Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs . Denn wer die Wohnung oder auch nur einzelne Zimmer der Wohnung vorübergehend und auch nur sehr kurzzeitig untervermietet, macht die Steuerfreiheit beim Verkauf zunichte.
Weil das Thema der Untervermietung durch steigende Wohnkosten und einfache Inseratsmöglichkeiten immer relevanter wird, rät Nöll Eigentümerinnen und Eigentümern, möglichst vorausschauend bei einem geplanten Verkauf vorzugehen. Wurde die Wohnung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist untervermietet, kann es sich lohnen, vor dem Verkauf für einen Zeitraum, der sich insgesamt über drei Veranlagungszeiträume erstreckt, von einer Vermietung abzusehen.
Würde er mit dem Verkauf aber bis mindestens zum 2. Januar 2025 warten und hätte ab dem 31. Dezember 2023 keine Vermietung mehr durchgeführt, wäre der Verkauf laut BVL steuerfrei. Gehört die Wohnung dem Steuerpflichtigen schon seit 2013, wäre die Zehn-Jahres-Frist abgelaufen, ein Verkauf in 2024 in jedem Fall steuerfrei.
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