Schleswig. Notärzte sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie in einen Dienstplan eingebunden sind und bei ihrer Tätigkeit auf gestellte Infrastruktur wie Räume, Einsatzfahrzeuge und Rettungspersonal zurückgreifen. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein in Schleswig lässt sich dies durch eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten nicht unterlaufen.
Durch die Einbindung in den von dem Krankenhaus erstellten Dienstplan habe der Arzt dessen Weisungen unterlegen. Der Umstand, dass der Anästhesist an der Auswahl seiner Schichten beteiligt war, ändere nichts daran, „dass es am Ende dieses kooperativen Prozesses einen Plan gab, an den sich alle darin vertretenen Notärzte zu halten hatten“.
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