Allerdings ist die Versammlungsfreiheit ein hohes rechtliches Gut. Die Berliner Staatsanwaltschaften sehen ein Recht auf Notwehr bei blockierten Autofahrern bisher nicht gegeben. Es sei verhältnismäßig, auf das Eintreffen der Polizei zu warten, erklärt Karen Sommer, Staatsanwältin und Sprecherin der Berliner Strafverfolgungsbehörden. Ausnahmen seien medizinische Notfälle, wie etwa die einsetzenden Wehen bei einer Schwangeren.
Der auf Verkehrsrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwalt Helmut Klinski sieht dagegen einen größeren Handlungsspielraum bei Autofahrern in der Gegenwehr. Die Straßenblockaden der Klimaaktivisten seien eindeutig eine strafbare Nötigung. „Meines Erachtens können sich die Autofahrer hiergegen zur Wehr setzen und sich auf Notwehr gemäß Paragraf 32 des Strafgesetzbuchs berufen“, sagt er.
Doch Autofahrer sollten vorsichtig handeln. Erlaubt sei nur eine verhältnismäßige Gegenwehr. „Verhältnismäßig sind keine Beleidigungen, natürlich ist auch nicht verhältnismäßig, die Klimaaktivisten mit dem Auto anzufahren oder umzufahren oder sie mit dem Auto durch langsames Fahren von der Straße zu drängen“, erklärt Kinski.
Erlaubt sei es aber, Protestierende wegzutragen, bevor sie sich auf den Asphalt kleben. Wer versuche, die angeklebten Aktivisten von der Straße zu lösen, sollte Hautverletzungen bei den Protestierenden vermeiden. „Der Autofahrer sollte also vorsorglich ein Lösungsmittel dabeihaben, um die angeklebten Hände von der Fahrbahn zu entfernen“, rät der Jurist.Der Würzburger Strafrechtler Eric Hilgendorf geht sogar noch weiter als der Berliner Verkehrsrechtler.
Der Münchner Strafrechtsprofessor Armin Engländer rät bei der Gegenwehr dagegen zur Zurückhaltung. Bei einem Strafverfahren sei der Einzelfall ausschlaggebend. Betroffene könnten strafrelevante Faktoren im Vorfeld nicht erkennen und gingen bei eigenmächtigem Handeln ein hohes Risiko ein, sich strafbar zu machen, warnt Engländer.
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