Schleswig. Ein Widerspruch gegen einen Regressbescheid hat aufschiebende Wirkung. Anderes gilt nur, wenn zu dem Bescheid auch der Sofortvollzug angeordnet wurde, wie das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in Schleswig in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Eilbeschluss klargestellt hat. Davon können insbesondere Ärzte profitieren, deren Honorarkonto zwischenzeitlich geschlossen wurde.
Dagegen gab das LSG dem Eilantrag nun statt.Zunächst bestätigten die Schleswiger Richter aber, dass ein solcher Rückforderungsbescheid zulässig ist, wenn eine Aufrechnung nicht mehr möglich ist – etwa wegen des Endes der vertragsärztlichen Tätigkeit oder dem Eintritt in eine BAG.Ein Widerspruch gegen den Regressbescheid habe dann aber aufschiebende Wirkung, so das LSG weiter.
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