Ein Apotheker hat die Abgabe der „ Pille danach“ aus moralischen Gründen mehrfach verweigert. Daraufhin wurde ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Nun hat ein Gericht über die Abgabe des Medikamentes entschieden.Foto: imago/McPHOTO/imago stock&people
Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe der „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Der Apotheker hatte das Arzneimittel nicht vorrätig, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Der Mann habe die Abgabe des Medikaments deswegen wiederholt verweigert.
Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Medikament, dessen Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden dürfe, urteilte das Gericht. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Das Urteil hat nach Angaben einer Gerichtssprecherin keine Konsequenzen für den Mann.
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