München - Seit mittlerweile 17 Jahren sitzt Herish A. im Gefängnis. Eigentlich hatte der Iraker in diesem SommerÜber eine „etwaige Sachbehandlung nach § 456a StPO“ sei inhaltlich noch nicht entschieden. „Dies wird erst nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von 18 Jahren am 15.1.2023 geschehen“, erklärt Oberstaatsanwältin Anne Leiding. Davor sei keine Abschiebung möglich oder geplant. Das bedeutet: Bis Mitte Januar 2023 bleibt Herish A.
. Das Landgericht München II verurteilte den Iraker im November 2005 zu lebenslanger Haft und verhängte zusätzlich auch die besondere Schwere der Schuld. In diesem Fall ist eine Haftentlassung vor Ablauf von 15 Jahren, die normalerweise „lebenslänglich“ bedeuten, ausgeschlossen.
„Die Entlassung klappt aber nicht in jedem Fall“, sagt Nico Werning, Vorsitzender der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger. „Es hat auch schon Fälle gegeben, das saßen Häftlinge 50 Jahre im Gefängnis.“ Begründet werden muss das von Seiten der Justiz mit einer Gefährlichkeitsprognose. Denn nicht immer kriegen die Häftlinge ihre Probleme wie Sucht oder Aggression in den Griff.
Das Gesetz ermöglicht sogar, dass ein Häftling bis zu seinem eigenen Tod in Haft bleibt, wenn ein Mordurteil mit besonderer Schuldschwerevorliegt. „Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann tatsächlich lebenslang vollstreckt werden“, bestätigt Florian Gliwitzky, Sprecher des Oberlandesgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch festgelegt, dass die Probleme des Häftlings im Vollzug bearbeitet werden müssen, etwa durch Therapie.
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