Vor dem Europäischen Gerichtshof ist ein ungewöhnlicher und komplexer Fall anhängig, in dem es um die Frage geht, ob Datenbanken von Unternehmen voll mit persönlichen Informationen über Kunden ohne deren Einwilligung veräußert werden dürfen. Die Gläubigergesellschaft I. mit Sitz in Polen hat eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigte Forderung gegen das Unternehmen NMW. Dieses betreibt eine E-Commerce-Plattform.
Der Gerichtsvollzieher ist Pikamäe zufolge so auch als der Verantwortliche für diese Verarbeitungen einzustufen. Letztere seien aber rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer dem Gerichtsvollzieher übertragenen Aufgabe, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, erforderlich seien.
Nach Auffassung des Gutachters kann die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche grundsätzlich zu solchen Zwecken gehören. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit obliege aber letztlich dem polnischen Gericht. Diese müsse dabei zwischen dem Eigentumsrecht der Gläubigergesellschaft und dem Anspruch der Nutzer der Plattform auf den Schutz personenbezogener Daten abwägen. Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend.
Glocker erinnert an einen Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden von Bund und Ländern vom Mai 2019. Demnach sei für einen "Asset Deal" inklusive Kundendaten im Rahmen eines Erwerbs von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens nicht unbedingt eine Einwilligung erforderlich. Die Aufsichtsbehörden hätten dazu ein abgestuftes Verfahren ins Spiel gebracht.
Daten von Bestandskunden, bei denen die letzte aktive Vertragsbeziehung mehr als 3 Jahre zurückliegt, kann der Erwerbernur eingeschränkt verarbeitet werden. Sie dürfen zwar übermittelt, aber nur wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen etwa nach Bestellungen für Garantiefälle genutzt werden. Für den Käufer wären sie so eher ein Ballast.
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