In Paragraf 5 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz heißt es:"Die Beschäftigung von Kindern ist verboten." Der Verweis auf Paragraf 2 stellt klar, dass mit"Kinder" alle Personen im Alter von unter 15 Jahren gemeint sind. Jugendliche ab dem 15. Geburtstag dürfen umfangreichere Jobs annehmen als Kinder und können mehr Geld verdienen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen - sowohl für Kinder als auch für Jugendliche.
Sofern das Kind also nur zwischen acht und 18 Uhr, nicht vor der Schule und maximal zwei Stunden täglich arbeitet und Schulbesuch und Gesundheit dadurch nicht eingeschränkt werden, liegt eine Anstellung im rechtlichen Rahmen. In der Landwirtschaft dürfen Kinder im Alter von 13 oder 14 Jahren drei Stunden täglich arbeiten.
Besteht noch Schulpflicht, fallen auch Minderjährige ab 15 Jahren in die Kategorie"Kind" und müssen die entsprechenden Regelungen einhalten. Anders als jüngere Kinder dürfen sie aber während der Schulferien bis zu vier Wochen im Jahr arbeiten, sofern eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter eine Einverständniserklärung abgibt.
Je nach Alter dürfen Kinder und Jugendliche also mehr oder weniger arbeiten und haben genau festgelegte Möglichkeiten, ihr eigenes Geld zu verdienen. Dabei gelten nach deutschem Recht für alle dieselben Regeln - auch für Ausnahmetalente, etwa im Sport. Darüber gab es vor einigen Jahren eine hitzige Debatte, als der damals noch minderjährige Profi-Fußballer Julian Draxler um ungefähr 23 Uhr in einer Verlängerung spielte.
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