Ein Mann wird am Steuer ohnmächtig, es kommt zu einer Kollision mit einem anderen Auto. Höhere Gewalt? Die Frage der Haftungsverteilung ging vor Gericht.Vorsichtig und umsichtig fährt man besser auch auf einem Parkplatz - selbst bei medizinischen Notfällen des Unfallgegners muss man sonst womöglich mithaften.Eine im Straßenverkehr eintretende plötzliche Ohnmacht muss bei einem Unfall nicht als höhere Gewalt gewertet werden.
Die Halterin klagte auf die gesamte Summe, da sie den Unfall aufgrund der Ohnmacht des Fahrers für unabwendbar hielt. Das Landgericht Ellwangen entschied jedoch anders.Die Ohnmacht des Fahrers sei dem „Versagen der Verrichtungen“ gleichzustellen. Das bedeutet vereinfacht das gleiche, als wenn ein Teil am Auto aufgrund eines technischen Mangels seine eigentliche Funktion nicht mehr erfüllen kann. Die Ohnmacht sei daher keine höhere Gewalt.
Wie sich in der Verhandlung dann allerdings noch herausstellte, war der Mann kurz zuvor schon einmal im Straßenverkehr ohnmächtig geworden. Somit war die erneute Ohnmacht am Steuer für ihn möglicherweise vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Das Gericht gelangte letztlich zu dem Ergebnis, dass beide den Unfall mitverursacht hatten. Denn der Mann hatte trotz des vorangegangenen Anfalls wieder am Straßenverkehr teilgenommen. Doch auch die Fahrerin musste mithaften. Ein Gutachten ergab, dass sie eine Kurve bei der Einfahrt in eine Parkfläche stark geschnitten und zudem nicht nach links geblickt hatte.
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