Zahlung, Reparatur, Vertragsauflösung
In Deutschland soll die Schwelle für eine Klageberechtigung laut Entwurf bei 50 betroffenen Verbrauchern liegen. Das soll ausschließen, dass Klagen „mit lediglich individueller Bedeutung geführt werden“. Seit 2018 können sich Verbraucherinnen und Verbraucher zwar Musterfeststellungsklagen anschließen. Kläger ist hierbei ebenfalls ein klageberechtigter Verband wie etwa die Verbraucherzentrale im VW-Dieselskandal. Bei einem Urteil stellt das Gericht verbindlich Sachverhalt und Rechtslage fest.
Mit der Abhilfeklage dürfte Justizminister Buschmann also durchaus die Hoffnung verbinden, dass die Zahl der Massenklagen zurückgeht. Im Entwurf heißt es: „Die gebündelte Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Abhilfeklagen wird dazu beitragen, dass die Gerichte von zahlreichen Einzelklagen entlastet werden.“
Es gilt also ein Opt-in: Der betroffene Verbraucher ist nicht automatisch Teil der Sammelklage, sondern muss sich aktiv dafür entscheiden. Eine späte Anmeldung, etwa zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung, ist dabei nach jetzigem Stand nicht vorgesehen. Für die betroffenen Unternehmen ist das wichtig, damit sie das Ausmaß der Klage abschätzen können.
Und: Die Drittfinanzierung von Abhilfeklagen soll möglich sein – wenn der Dritte nicht etwa ein Wettbewerber des verklagten Unternehmers ist. Prozessfinanzierer und Erfolgshonorare würden also gestärkt.
Bei Tageslicht betrachtet ist es an der Zeit.
es gibt mehr oder weniger vernünftige Kollektiv-Interessen der Verbraucher und vermeintliche Kollektiv-Interessen der Verbraucher, die z.B. von selbsternannten Kollektiv-Interessen-Vertretern wie zB die mit dem D vorn und dem H hinten eingeklagt werden
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