EuGH stärkt Tap in Streit über Erstattung per Reisegutschein den Rücken

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Der Europäische Gerichtshof hat in einem Rechtsstreit zwischen Tap und einem deutschen Passagier die Position der Airline gestärkt. Das Gericht urteilte, dass die Beantragung eines Reisegutscheins über die Internetseite als schriftliches Einverständnis des Passagiers gilt.

In einem Rechtsstreit zwischen der portugiesischen Fluggesellschaft Tap und einem deutschen Passagier hat der Europäische Gerichtshof die Position der Airline gestärkt.

Er hatte bei Tap einen Flug von Fortaleza in Brasilien über Lissabon nach Frankfurt am Main gebucht. Der Anschlussflug wurde annulliert. In solchen Fällen bietet Tap zwei Möglichkeiten der Erstattung an: Entweder bekommen Passagiere sofort einen Gutschein, nachdem sie ein Formular auf der Website ausgefüllt haben. Oder sie nehmen mit dem sogenannten Contact-Center Kontakt auf, das den Sachverhalt prüft. Dann ist auch eine Erstattung als Geldbetrag möglich.

Wenn dieser auf der Internetseite der Airline ein Formular ausgefüllt und die Erstattung als Gutschein gewählt habe, sei von einem schriftlichen Einverständnis auszugehen, erklärte der EuGH. Der Passagier müsse aber eine informierte Wahl treffen können. Die Airline müsse also deutlich und umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten informieren. Im konkreten Fall entscheidet nun das Frankfurter Gericht.

 

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