Der Europäische Gerichtshof hat in einem hessischen Rechtsstreit zu klären, wie die zuständigen Aufsichtsbehörden bei einem festgestellten Verstoß gegen die Datenschutz -Grundverordnung reagieren müssen. EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe geht in seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen davon aus, dass eine Datenschutz behörde zum Einschreiten verpflichtet ist.
Der Kunde hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt, den Datenschutzbeauftragten zum Eingreifen gegen die Sparkasse zu verpflichten. Er macht unter anderem geltend, dass der Datenschützer ein Bußgeld hätte verhängen müssen. Die Wiesbadener Richter haben den EuGH daraufhin zu den Befugnissen und Pflichten der Aufsichtsbehörde befragt.
Der Datenschutzbeauftragte der Sparkasse sei davon ausgegangen, dass dem betroffenen Kunden keine Gefahr mehr drohe, erklärte Pikamäe. Denn es seien bereits Disziplinarmaßnahmen gegen die Mitarbeiterin ergriffen und die Praxis unterbunden worden. Der Landesdatenschützer teilte dem betroffenen Kunden im September 2020 mit, dass kein hohes Risiko für weitere Verstöße mehr gegeben sei.
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