Bundeseinheitliche Ausnahmeregelung für ukrainische Fahrzeuge beschlossen

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Länder haben sich auf ein einheitliches Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Länder haben sich auf ein einheitliches Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ukrainische Fahrzeuge verständigt.

Der Antrag ist im Freistaat Sachsen an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zu richten. Der Ausnahmeantrag soll – zur Vereinfachung des Verfahrens – per Post oder per E-Mail gestellt werden können. Eine persönliche Vorsprache beim LASuV in Dresden ist nicht erforderlich. Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf der Webseite des LASuV (

Die sächsischen Zulassungsbehörden wurden gebeten, nach Möglichkeit auch ukrainische Flüchtlinge zu beraten und Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein nur vorübergehend in Deutschland genutztes Fahrzeug entgegenzunehmen und an das LASuV weiterzuleiten. Die erteilte Genehmigung ist stets im Fahrzeug mitzuführen. Spätestens ab dem 1. April 2024 müssen die Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Ohne eine deutsche Zulassung ist das Fahren in Deutschland nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung nicht erlaubt.

 

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