Laut Paragraf 218 des Strafgesetzbuches sind in Deutschland grundsätzlich alle Abtreibungen verboten. Sie werden allerdings nicht strafrechtlich verfolgt, wenn die schwangere Frau den Abbruch in den ersten zwölf Wochen durchführen lässt und sich vorher bei einem Gespräch in einer Beratungsstelle informiert hat. Zwischen Beratung und Abbruch müssen dabei mindestens drei Tage liegen.
In den Wochen zwischen erstem Trimester, also den ersten drei Monaten, und Spätphase könne der Gesetzgeber nach eigenem Ermessen festlegen, "bis zu welchem Zeitpunkt er einen Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Frau erlaubt", zitiert der "Spiegel" aus dem Papier der Kommission. Ob an der Beratungspflicht festgehalten werde oder nicht, liege im Ermessen des Gesetzgebers.
Die derzeitige Gesetzeslage gilt seit Mitte der 1990er Jahre. Nach der Wiedervereinigung und einem vom Verfassungsgericht in Karlsruhe kassierten liberaleren Bundestagsbeschluss hatten sich die Abgeordneten auf das noch heute gültige "Schwangeren- und Familienhilfe-Änderungsgesetz" verständigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit eine Freigabe von Abtreibungen bis zur 12.
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