Ein Betrieb muss auf Geheiss der Behörden schliessen und kann seine Mitarbeitenden nicht weiter beschäftigen. Besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?nachweisen kann, dass die Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind, kann es Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Der Arbeitsausfall muss mindestens 10 Prozent der gesamten Arbeitsstunden im Betrieb ausmachen.
Wer kommt für die Löhne jener Angestellten auf, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben?anbieten kann, gerät sie in Verzug. Sie müsse in diesem Fall weiterhin den Lohn zahlen, sagt Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich.
Nein, das geht grundsätzlich nicht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten eine einseitige Anordnung zur Überstundenkompensation oder zum kurzfristigen Ferienbezug nicht akzeptieren, sagt Rechtsprofessor Roger Rudolph. Allerdings spreche einiges dafür, dass die derzeitigen ausserordentlichen Umstände auch ausserordentliche Massnahmen rechtfertigten.
Eine finanzielle Unterstützung des Staates für laufende Betriebskosten ist derzeit nicht vorgesehen. Somit bleibt momentan nur die Möglichkeit, die Vermieterin um einen Aufschub zu bitten und auf ihr Entgegenkommen zu hoffen.
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