Peter Mayer hat seine Lehre längst hinter sich. Danach absolvierte er ein Praktikum. Den Einstieg ins Berufsleben hat der mittlerweile 26-Jährige aber bis heute nicht geschafft. Er ist ausgesteuert und wohnt bei den Eltern, die seinen Unterhalt bislang vollumfänglich finanziert haben.
Er fragt sich zu Recht. Denn das Eigenheim allein dürfte als Grund kaum ausreichen, die Eltern in die Pflicht zu nehmen. Nun sind Verwandte in auf- und absteigender Linie – Grosseltern, Eltern, Kinder – verpflichtet, sich gegenseitig beizustehen, wenn einer von ihnen in Not gerät. Die Sozialhilfe springt nur ein, wenn keine Hilfe von dritter Seite erhältlich ist.Zahlungspflichtig sind Verwandte aber nur, wenn sie selber in günstigen Verhältnissen leben.
Dennoch prüfe man in der Regel in sämtlichen Fällen, ob Verwandte zur Unterstützung herangezogen werden könnten, sagt Daniel Knöpfli, Co-Präsident der Sozialkonferenz des Kantons Zürich. Dabei dürfen die Sozialämter direkt auf die Steuerdaten der Verwandten zugreifen. Erst wenn die steuerliche Überprüfung zeige, dass eine Unterstützungspflicht gegeben sei, würden die Verwandten kontaktiert.
Es kommt vor, dass eine Person, die unterstützt wird, sich direkt mit ihren Verwandten einigt. Ebenso gibt es Zahlungspflichtige, die sich weigern, für ihre Angehörigen aufzukommen. Etwa wenn die Betroffenen seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander gehabt hätten.
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