werden müsse. Die Oberstaatsanwaltschaft wollte die Freilassung des Mannes jedoch verhindern und gelangte ans Bundesgericht. Dort verlangte sie, dass in diesem Fall ausnahmsweise auch die Jugendstrafe zähle. Die Staatsanwaltschaft erhielt recht. Die Lausanner Richter schickten den Fall zurück ans Obergericht.eine Verwahrung aus. Der Mann sei wegen seiner schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung nach wie vor gefährlich, so das Urteil.
Die beiden Sachverständigen kommen zu einer unterschiedlichen Einschätzung im Zusammenhang mit der psychischen Störung des Mannes. Sie attestieren ihm zwar beide eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und ausgeprägte psychopathische Züge. Den Krankheitswert und die Schwere der Störung beurteilen sie jedoch unterschiedlich. Das erste Gutachten bewertet diese als weniger gravierend als das zweite.
Mangels entsprechender Ausführungen sei es dem Bundesgericht nicht möglich zu beurteilen, ob sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von zutreffenden Überlegungen habe leiten lassen. Sie werde sich in ihrem neuen Urteil auch mit der Frage der Verhältnismässigkeit ausführlich auseinandersetzen müssen.
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