, sollte die Arbeit im Homeoffice nicht möglich sein, solange der Arbeitgeber sich an Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und soziale Distanz halWas das heissen kann, steht in der Erläuterung zur Verordnung: «Dafür können beispielsweise im Detailhandel Plexiglasscheiben zum Schutz des Kassenpersonals aufgestellt werden.» Somit könnten gefährdete Personen mit Vorerkrankungen wie etwa Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen wieder arbeiten.
Am Mittwoch nahm der Bundesrat zu seiner Änderung Stellung: Ein Arbeitgeber könne eine verletzliche Person nicht dazu zwingen, zur Arbeit zu gehen, aber er sei verpflichtet, die Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit umzusetzen, hiess es. Zudem würden das Innen- sowie das Justizdepartement eine formelle Überarbeitung der Verordnung vornehmen. Gewerkschaften und Arbeitgeberverband seien in Diskussion, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
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