Das heimliche Abstreifen eines Kondoms – Stealthing genannt – verletzte dieses Recht. Stealthing sei als Verletzung der persönlichen Würde zu verstehen. Zudem unterscheide sich die Intensität des Sexualkontakts beim ungeschützten Geschlechtsverkehrs wesentlich von derjenigen beim geschützten Kontakt, führte die Staatsanwaltschaft aus. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Mit dem Abstreifen ende der bisher einvernehmliche Sex, und es beginne eine neue sexuelle Handlung im Sinne des Straftatbestandes der Schändung. Jedoch fehlt laut Bundesgericht das bei der Schändung laut Gesetz erforderliche Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Dabei kann es sich um eine dauerhafte Eigenschaft einer Person handeln oder lediglich um eine temporäre Beeinträchtigung wie beispielsweise ein Rausch.
In beiden Fällen müssen die kantonalen Gerichte jedoch noch prüfen, ob der Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt ist. Nicht zu beurteilen hatte das Bundesgericht vorliegend, die Verbreitung menschlicher Krankheiten oder allenfalls eine versuchte Körperverletzung. Diesen beiden Straftatbestände könnten bei Stealthing unter Umständen zum Zug kommen.dagegen spreche, Stealthing unter geltendem Recht als Schändung zu beurteilen.
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