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Die Höhe der Übertragung können die Eltern für jedes Jahr selber bestimmen. Der versicherte erwerbstätige Elternteil kann höchstens 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des anderen Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Durch die Übertragung darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage des Elternteils, dem die Teilgutschrift übertragen wird, nicht überschritten werden. Es könnengestellt werden.
Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind geboren, so endet diese Anrechnung, aber es beginnt ein neuer 48 Monate langer Zeitraum mit Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Für Zeiten der Kindererziehung werden gesonderte Gutschriften im Pensionskonto als Fixbetrag gutgeschrieben .
NÖN Redaktion Ombudsmann Johannes Jungwirth Pensionssplitting Pensionsharmonisierungsgesetz
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