NÖN.at verwendet Cookies, um dir regionalisierte Inhalte und das beste Online-Erlebnis zu ermöglichen. Daher empfehlen wir dir die Speicherung von Cookies in deinem Browser zuzulassen. Solltest du nicht wissen, wie das funktioniert, werden dir folgende Links helfen:er Verfassungsgerichtshof hat eine Regelung im NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 aufgehoben. Es liege ein Verstoß gegen Grundsätze der Grundversorgung vor.
Den Anlass für die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens zu § 77 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 hatten einer Aussendung zufolge u.a. Anträge des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien an den VfGH gebildet, die darauf abzielten, eine Bestimmung des NÖ ElWG 2005 aufzuheben. Demnach hatten einige Konsumenten von ihrem Stromversorgungsunternehmen verlangt, mit Strom zum Tarif der Grundversorgung beliefert zu werden.
„Damit verstößt die landesgesetzlich eingeräumte Kündigungsmöglichkeit gegen das im ElWOG 2010 verankerte Recht auf Grundversorgung zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen. Der VfGH hat daher § 45 Abs. 6 Satz 2 NÖ ElWG 2005 als grundsatzgesetz- und damit verfassungswidrig aufgehoben.“
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