Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs , die Mitwirkung am Suizid straffrei zu stellen, liegt seit vergangenem Freitag vor. Der VfGH war im Verein mit den Beschwerdeführern der Auffassung, dass deren Verbot mit dem von der Verfassung garantierten Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung nicht im Einklang stehe. Die Aufhebung tritt mit 2022 in Kraft. Wie Beihilfe zum Suizid nun in der Praxis aussieht, ist aber noch lange nicht geklärt.
Unabdingbar seien aber dennoch die Voraussetzungen, dass der Betroffene unheilbar krank ist, er den Wunsch mindestens zweimal unbeeinflusst und mit zeitlichem Abstand bekundet hat und immer er selbst den letzten Schritt setzt. Der Arzt, der assistiert, dürfe nicht jener sein, der den Betroffenen zuvor beraten hat.\nDie Ärzte selbst stehen dem VfGH-Erkenntnis skeptisch gegenüber.
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