Schwester am Hauptbahnhof erstochen: Spanier nicht schuldfähig

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Einem psychiatrischen Gutachten zufolge war der Mann im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig.

beigezogene psychiatrische Sachverständige zum Schluss gekommen, dass der 21-Jährige unter dem Einfluss einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades gehandelt hat. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, die 25-Jährige vorsätzlich getötet zu haben. Stattdessen hat die Anklagebehörde beim Landesgericht für Strafsachen nach § 21 Absatz 1 StGB einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingebracht.

Der Psychiater hält die - zeitlich unbefristete - Anhaltung des 21-Jährigen im Maßnahmenvollzug für erforderlich, sollte ein Schwurgericht zum Schluss kommen, dass er die Bluttat ambegangen hat. Ohne die im Maßnahmenvollzug gewährleistete therapeutische Behandlung wäre nach Ansicht des Psychiaters zu befürchten, dass der 21-jährige aufgrund seiner hochgradigen psychischen Erkrankung wieder Straftaten mit schweren Folgen begehen wird.

 

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