Konkrete Verdachtsmomente gegen die nach Russland übersiedelte ehemalige Außenministerin, die als „Kompromittierung“ gelten und Anlass zu einer formalen Untersuchung sein könnten, sind derzeit keine bekannt.
„Die Informationssicherheitskommission hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, welche Konsequenzen es für die in Art. 20 Abs. 3 Bundesverfassungsgesetz genannten Interessen der Republik haben könnte, wenn klassifizierte Informationen aus dem) auf Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz. Das BKA verwies dabei auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kommission, die insbesondere eine koordinierende Funktion vorsähen.
Bekomme eine Person rechtmäßig Zugang zu einer bestimmten klassifizierten Information, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Informationen auch korrekt schütze. „Von einer Kompromittierung wird erst dann gesprochen, wenn Hinweise für eine Weitergabe vorliegen oder Fehlverhalten bekannt geworden ist“, erläuterte das BKA.
Konkrete Verdachtsmomente gegen die ehemalige österreichische Außenministerin, die als „Kompromittierung“ gelten und Anlass zu einer formalen Untersuchung sein könnten, sind derzeit keine bekannt.
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