sorgt auch nach Urteilsverkündung – der Ex-Kanzler hat acht Monate bedingte Haft erhalten – für Aufregung. Zuerst hatte der Salzburger Strafrechtsprofessor Hubert Hinterhofer im „Presse“-Gespräch vorgeschlagen, dass es Richtern künftig untersagt sein solle, ein Strafverfahren zu führen, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
»„Ob sich der Richter selbst für befangen hält, mag er wohl selbst am besten beurteilen können. Aber es geht auch darum, ob er den objektiven Anschein der Unbefangenheit erweckt.“«Glaser: „Ob sich der Richter selbst für befangen hält, mag er wohl selbst am besten beurteilen können. Aber es geht auch darum, ob er den objektiven Anschein der Unbefangenheit erweckt.
Als außenstehende Instanz schlägt Glaser das jeweils zuständige Oberlandesgericht vor. Der Vorteil dieser Lösung: „Dann könnte man die Befangenheitsfrage während des erstinstanzlichen Verfahrens lösen und nicht erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens.“ Dazu muss man wissen: Nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Ex-Kanzlers meldete die Verteidigung volle Berufung an. Somit wird die zweite Instanz das Thema „Befangenheit“ zu beurteilen haben. Geht die Berufung durch, könnte es zu einer Prozesswiederholung kommen.
Sollte der Gesetzgeber Glasers Vorschlag aufgreifen, verringere sich, so der Experte, die Gefahr, „riesige Hauptverfahren wegen leicht vermeidbarer Fehler umsonst gemacht zu haben.“ Dass die Verteidigung oder die Anklage mit einer solchen Neuregelung Antrag um Antrag einbringen und somit künftige Verfahren verzögern könnte, sei zu verkraften. Denn: „Diese Möglichkeit besteht auch bei anderen Rechtsschutzmöglichkeiten, zum Beispiel beim Einstellungsantrag.
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