Kettenarbeitsverträge an Unis: Klage vor EuGH

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Unterschiedliche Zeitgrenzen für Teilzeit- und Vollzeitkräfte könnte Frauen diskriminieren. Nun wird das Gericht in Luxemburg mit der Fraage befasst.

Die Arbeiterkammer bringt die unterschiedlichen Zeitgrenzen für Voll- und Teilzeitarbeitskräfte bei Kettenverträgen an Unis vor den Europäischen Gerichtshof . Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legte den Fall einer zwölf Jahre lang immer wieder befristet an einer Uni beschäftigten Forscherin dem EuGH zur Entscheidung vor. Die derzeitige Gesetzesregelung könnte Frauen diskriminieren.

Im konkreten Fall war eine Chemikerin zwischen 2002 und 2014 immer wieder mit befristeten Vollzeit- und Teilzeitverträgen an einer Wiener Universität beschäftigt. Anschließend wurde argumentiert, dass die Drittmittel für eine Weiterbeschäftigung nicht mehr ausreichten. Seit 2014 ist die mittlerweile 54-Jährige auf Arbeitssuche und klagte die Uni auf Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Grundsätzlich ist die mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen nicht zulässig. Im Universitätsgesetz sind aber Ausnahmen vorgesehen - eben für Arbeitnehmer, die im Rahmen von Drittmittel- oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, für ausschließlich in der Lehre tätiges Personal sowie für Ersatzkräfte . Auch hier gibt es aber eine zeitliche Höchstgrenze von sechs bzw. acht Jahren .

 

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