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Viel komplexer ist die Rechtslage aber hinsichtlich des Rauchens innerhalb der Wohnung. Zweifellos darf es durch das Rauchen in der Wohnung nicht zu einer übermäßigen Abnutzung wie vergilbten Wänden, Türen oder Heizkörpern kommen. Dies wäre eine über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende Abnützung und würde einen Abzug der Kaution rechtfertigen.
Der Oberste Gerichtshof hat bei einem nachts am Balkon rauchenden Nachbarn eine wesentliche Beeinträchtigung durch Geruchsbelästigung angenommen. Mietende können davon ausgehen, dass ein sachlich begründetes Rauchverbot in einem Mietvertrag zulässig ist und einer Vertragsprüfung standhalten wird. Sachlich gerechtfertigt ist es beispielsweise, wenn der Vermieter die Wohnung nach der Vermietung selbst nutzen möchte. Sollte ein Rauchverbot in den Mietvertrag aufgenommen werden, so empfiehlt es sich, dieses mit dem Mieter ausdrücklich zu besprechen. Es ist auch festzuhalten, dass im Falle eines Verstoßes bzw. daraus resultierender Schäden diese vom Mieter zu beheben sind.
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