Folge 72. Lukas F. und seine Lebensgefährtin erwarten ihr erstes gemeinsames Kind mit errechnetem Geburtstermin am 14. Februar 2020. Lukas F. möchte jedenfalls den Papamonat in Anspruch nehmen. Von Arbeitskollegen weiß er jedoch, dass sein Dienstgeber den nicht „genehmigen“ wolle und Gerüchten zufolge sogar mit Kündigung drohe. Lukas F. kann es sich nicht leisten kann, seinen Job zu verlieren.
Gemäß der neuen Regelung hat der Dienstnehmer nunmehr Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Ausmaß von einem Monat im Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter . Es ist somit klargestellt, dass der Papamonat ausschließlich in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt des Kindes beansprucht werden kann.
Lukas F. kann somit ab Vorankündigung bis vier Wochen nach Beendigung der Freistellung nur mit Zustimmung des Gerichtes von seinem Dienstgeber gekündigt werden. Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer bei Inanspruchnahme des Papamonats taggenau von der Sozialversicherung abzumelden und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder anzumelden. Während des Bezuges des Familienzeitbonus ist der Dienstnehmer kranken- und pensions-, nicht jedoch unfallversichert.
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