Zahlreiche Zeitungen berichteten am 25.9.2020 über die erlassene Verordnung zur Registrierungspflicht in der Gastronomie in Wien. Im Wiener Landesgesetzblatt findet sich eine derartige Verordnung nicht, nach längerem Suchen konnte auf der Homepage der Stadt Wien derder Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19 gefunden werden.
Das Fehlen der zusätzlichen Erhebung des Datums und der Uhrzeit des Besuches führt jedoch jede Registrierung ad absurdum, da der Zweck des Contact Tracing damit gerade nicht erfüllt werden kann. Dadurch verstößt die Verordnung gegen die in Art 5 Abs 1 lit c Datenschutzgrundverordnung vorgesehene Zweckbindung der Datenverarbeitung.
Die Aufhebung des allgemeinen Betretungsverbotes von öffentlichen Orten mangels gesetzlicher Grundlage durch den Verfassungsgerichtshof zeigte klar die gesetzlichen Grenzen, an die sich Verordnungsgeber zu halten haben. So sehr eine Registrierungspflicht sinnvoll erscheinen mag, ist eine saubere juristische Umsetzung für die Durchsetzung insbesondere mit den medial kolportieren Strafen notwendig.
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