Online-Händler wie Amazon sind nach EU-Recht nicht verpflichtet, ihren Kunden immer eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Mittwoch in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband und Amazon.
Der EuGH machte aber zugleich deutlich, dass Unternehmen Kommunikationsmittel bereitstellen müssten, über die Verbraucher schnell und effizient mit den Händlern Kontakt aufnehmen könnten. Der deutsche Bundesgerichtshof hatte den EuGH nach einer Klage des vzbv gegen Amazon um Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher gebeten. Strittig war unter anderem, ob der vom Unternehmen angebotene Rückrufservice ausreicht.
Der Gerichtshof in Luxemburg stellte dazu nun fest, dass Unternehmen nach der EU-Richtlinie nicht einen Telefon- oder Fax-Anschluss oder ein E-Mail-Konto neu einrichten müssten. Die Händler können demnach auch andere Kommunikationsmittel wie ein Rückrufsystem oder einen Internet-Chat anbieten.Schon den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer mit ihrem Anliegen gescheitert.
"Im deutschen Verbraucherrecht ist die Angabe einer Telefonnummer bisher – jedenfalls nach dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift – Pflicht", sagte Heiko Dünkel vom Verbraucherzentrale Bundesverband."Im Ausgangsfall hatte der Versandhändler Amazon seinen Kunden zwar einen Rückrufservice und einen Chat angeboten. Eine direkte Anrufmöglichkeit war allerdings nicht auf den ersten Blick zu finden.
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