Datenschutzbehörde dreht den AMS-Algorithmus ab

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Bescheid untersagt Einsatz ab 1. Jänner 2021. 'Profiling' von Arbeitslosen aus Sicht der Behörde in mehreren Punkten datenschutzwidrig.

Das Arbeitsmarktservice darf den umstrittenen Algorithmus zur Ermittlung von Arbeitsmarktchancen von Arbeitslosen nicht wie geplant am 1. Jänner 2021 flächendeckend einführen. Das hat die Österreichische Datenschutzbehörde im Rahmen einer amtswegigen Prüfung entschieden. Eine allfällige Beschwerde gegen den Bescheid, der dem KURIER vorliegt, hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründet wird die Entscheidung mit dem Fehlen von gesetzlichen Grundlagen für das so genannte"Profiling" von Arbeitslosen. Zum Beispiel hätten die aufgrund des Algorithmus getroffenen Handlungsanweisungen an die Berater keine ausreichende Grundlage.

So lange diese Folgenabschätzung nicht durchgeführt wird und das Gesetz nicht entsprechend angepasst wurde, darf der Algorithmus nicht eingesetzt werden.Beim AMS will man den Bescheid jetzt rechtlich prüfen und allenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, wie es in einer ersten Stellungnahme heißt.

 

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