, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums für den Bestimmungsort würde jedenfalls als Rücktrittsgrund gelten, muss aber nicht zwingend vorliegen.des österreichischen Außenministeriums, sie sind auf dessen Internetseite zu finden, besteht derzeit wegen des Coronavirus etwa für die.
kann dagegen aus aktueller Sicht noch nicht von einem kostenlosen Rücktrittsrecht ausgegangen werden. Selbiges gilt für gebuchte Pauschalreisen, die erst in ein paar Wochen oder Monaten stattfinden. In diesen Fällen gilt es abzuwarten und die Lage weiter zu beobachten. Bei Verschlechterung der Lage können hier zu einem späteren Zeitpunkt außergewöhnliche Umstände vorliegen. Derzeit wäre aber ein kostenloser Rücktritt noch nicht möglich.
Reisenden, die eine noch bevorstehende Pauschalreise gebucht haben und die wegen dem Coronavirus besorgt sind,. Liegen die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht vor, möchten Reisende aber dennoch von ihrer geplanten Pauschalreise Abstand nehmen, so können sie gegen eine angemessene und vertretbare Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
Ist der Reiseveranstalter aufgrund der derzeitigen Situation in Italien gezwungen, wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung vor Beginn der Pauschalreise erheblich zu ändern, so muss dies demn. Der Reisende hat dann das Recht, innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten .
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