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Der mittlerweile 42-Jährige hatte sich mit einer zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alten Spielerin zum Sex in seiner Wohnung getroffen, nachdem er nach ihrem 14. Geburtstag begonnen hatte, mit dem ihm als Trainer anvertrauten Mädchen Küsse und Zärtlichkeiten auszutauschen.
Grundsätzlich kommt für verurteilte Straftäter der elektronisch überwachte Hausarrest - die so genannte Fußfessel - in Betracht, wenn die zu verbüßende Freiheitsstrafe bzw. der unbedingt zu verbüßende Strafteil zwölf Monate nicht übersteigt. Bei Sexualstraftätern sind jedoch weitere Kriterien eingezogen.
Das heißt, dem Ex-Fußballtrainer wäre ein Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest wohl zu bewilligen, falls er über eine geeignete Wohnmöglichkeit verfügt, ein Einkommen bezieht, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, und allenfalls gemeinsam mit ihm im Haushalt lebende Personen keine Einwände haben.
Der Mann hatte sich in seiner Verhandlung zu den gravierendsten Punkten der Anklage nicht geständig verantwortet. Das Erstgericht hatte über ihn ein zeitlich unbefristetes Tätigkeitsverbot als Trainer und Betreuer von Kindern und Jugendlichen verhängt, das vom Oberlandesgericht Wien eben so bestätigt wurde wie die ausgesprochene Freiheitsstrafe.
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