"Das sehe ich nicht", sagte hingegen Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsfachmann Kühteubl zum von Risak aufgebrachten Punkt. Er verwies im Gespräch mit der APA darauf, dass der EuGH sage, der Arbeitgeber müsse lediglich für ein objektives, verlässliches und zugängliches System sorgen, indem die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden.
Risak sieht durch den EuGH in Österreich die Frage aufziehen,"ob es tatsächlich objektiv und verlässlich und zugänglich ist, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten selbst aufzeichnen". Es gehe auch um die Frage, wie sich etwa das Bearbeiten von E-Mails in der Straßenbahn oder das Durchlesen von Unterlagen abends für den nächsten Tag auf die Arbeitszeitaufzeichnung auswirkt.
durchgeführt werden, also nicht der Arbeitsbeginn und das Ende vermerkt werden, so Risak. Das betrifft etwa."Sinn und Zweck sind einleuchtend und sinnvoll. Aber es ist möglich zu schauen, ob Ruhezeiten zwischen den Tagen eingehalten werden. In diesem Punkt wird man wohl etwas finden müssen." Im Beamtendienstrecht gebe es Sonderregelungen,"aber für 'Normale' ist das echt ein Problem.
Zu Außendienst- und Home-Office-Arbeitern sagte Kühteubl ebenso, dass man dabei schauen müsse, ob der Arbeitgeber womöglich die Arbeitszeiten aufzeichnen müsse."Hier gibt es mögliche Auswirkungen. Aber der EuGH scheint mir relativ offen." "Die Themen stellen sich sowieso. Sie sind teils gelöst, teils nicht. Der EuGH legt hier den Finger auf die Wunde drauf", sagte Kühteubl. Er sieht die Sache grundsätzlich nicht so streng."Wenn, dann gibt es sehr beschränkte Auswirkungen auf Österreich."gibt. In beiden Ländern müssen derzeit nur die Überstunden aufgezeichnet werden. Reicht nicht, sagte der EuGH.
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